Streiks wie in Frankreich? Ja bitte! – Streikrecht verteidigen und ausweiten

Erst kürzlich war der Aufschrei unter Arbeitgeber*innen wieder groß: Da haben sich die Beschäftigten an Flughäfen doch tatsächlich erlaubt, von ihrem durch die Verfassung garantierten Recht auf Streik Gebrauch zu machen, um die von ihnen durch die Inflation erlittenen Reallohnverluste auszugleichen. Schlimm! Natürlich hatten die Arbeitgeberverbände dafür direkt eine Lösung parat: Warum nicht das Streikrecht einschränken?[1]

 Dabei hat die Bundesrepublik Deutschland im europäischen Vergleich bereits jetzt eines der rückständigsten Streikrechte. Zwar wird verfassungsrechtlich durch Art. 9 III GG ein verbandsgebundenes Streikrecht in Arbeitskämpfen garantiert. Dieses Streikrecht wird in langer Tradition durch die Rechtsprechung eingeschränkt. Eine besondere Rolle spielt dabei der erste Präsident des Bundesarbeitsgerichts (BAG), der
 die Streik-Rechtsprechung bis heute prägt: Hans Carl Nipperdey, der 1934 das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit entwarf, mit dem im Sinne einer „Volksgemeinschaft“-ähnlichen „Betriebsgemeinschaft“ das Führerprinzip in Betrieben eingeführt wurde. Nach Gründung der BRD in Amt und Würde verholfen wandte Nipperdey seine nationalsozialistischen Überzeugungen weiter an. Unter anderem schuf er richterrechtlich einen Schadensersatzanspruch bestreikter Unternehmen, der noch heute
 dazu führt, dass sich Gewerkschaften, bevor sie von ihrem in der Verfassung verankerten Recht auf Streik Gebrauch machen, erst Gedanken darüber machen müssen, ob nicht ein entferntes, möglicherweise mittelbar von den Streikauswirkungen betroffenes Unternehmen anschließend Schadensersatzforderungen gegen die Gewerkschaft erhebt.

 Die in Deutschland geltenden Einschränkungen des Streikrechts verstoßen dabei sogar gegen internationales Recht: Art. 6 Nr. 4 der Europäischen Sozialcharta gewährleistet das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts. Eine Beschränkung des Rechts auf Verbände (Gewerkschaften) ist dabei nicht vorgesehen; indem die BRD „wilde“ Streiks verbietet, verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta.

 Die Linksjugend [’solid] Berlin steht für ein umfassendes Streikrecht ohne Einschränkungen. Wir kämpfen für ein Streikrecht, mit dem sich das Kapital und dieser Staat in die Knie zwingen lässt.

Im Einzelnen fordern wir:

 Die Forderungen nach der Ausweitung des Streikrechts müssen parlamentsgesetzlich umgesetzt werden. Werden sie das nicht, so dürfen sich die Gewerkschaften davon nicht beirren lassen: Bleiben die Arbeiter*innen im Rahmen eines Generalstreiks überall ihrem Arbeitsplatz fern, so können sie selbst Panzer nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzwingen. Das Streikrecht ist – auch durch Streik – politisch erkämpft worden; genauso muss auch seine Ausweitung erkämpft werden.

 Die Linksjugend [’solid] Berlin ist darüber hinaus selbstverständlich solidarisch mit den Streikenden im öffentlichen Dienst in Deutschland sowie mit den Streikenden in Frankreich.

 

 [1] Arbeitgeber wollen Streikrecht begrenzen, Tagesschau.de v. 22.2.2023, online: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/streiks-arbeitegber-verdi- tarifverhandlungen-101.html (abgerufen am 20.3.2023).