Änderung der Finanzordnung

Die Finanzordnung wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 3 S. 1 wird ersetzt durch: Der LSPR beschließt den Haushaltsplan. Der Haushaltsplan soll bis zum 15. Dezember des Vorjahres beschlossen werden.

 2. § 1 Abs. 4 wird „Quartal“ durch „Monat“ ersetzt.

 3. § 1 Abs. 5 S. 1 wird ersetzt durch: Titel im Haushalt sind gegenseitig zu 10 vom Hundert deckungsfähig. Bei Abweichungen von mehr als 10 vom Hundert ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und zu beschließen.

 4. In § 3 Abs. 1 Buchst. b wird „400€“ durch „200 Euro“ ersetzt.

 5. In § 3 Abs. 1 Buchst. c wird „1000€“ durch „400 Euro“ ersetzt.

 6. In § 3 wird nach Abs. 3 neue Abs. 4 und 5 eingefügt: (4) Nicht ausgegebenes Budget nach Abs. 1 Buchst. a verfällt, soweit die Basisgruppe der*dem Landesschatzmeister*in nicht bis zum 15. Oktober des Haushaltsjahres eine Kostenaufstellung über die beabsichtigte Verwendung der ihr zugeteilten Mittel vorlegt. (5) Abs. 1 Buchst. findet Anwendung, soweit mindestens fünf Mitglieder des Landesverbandes oder ein Organ oder eine Gliederung bis zum 31. Januar des Haushaltsjahres beim LSPR die Verwendung von Kältehilfe-Mitteln beantragen.

 7. In § 7 Abs. 3 S. 2 werden nach „verfügbaren“ die Worte „und sinnvollen“ eingefügt.
 8. § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 wird ersetzt durch: Die Kostenerstattung erfolgt auf
 schriftlichen Antrag. Für den Antrag ist das durch die LGS und auf der Homepage bereitgestellte Antragsformular zu verwenden. Die sachliche und formelle Richtigkeit der Angaben im Antragsformular ist Voraussetzung der Kostenerstattung.

9. In § 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. b wird das Wort „vegane“ gestrichen.
10. In §7 Abs. 1 S. 2 wird durch folgendes ersetzt.
„Wenn sich vegane Verpflegung nicht organisieren lässt, kann nach Rücksprache mit dem LSpR oder der LGS sowie einer kurzen textlichen Begründung auch eine vegetarische Alternative erstattet werden.“ wird ersetzt durch

„Tagesverpflegung ist nur dann angemessen, wenn auch ein veganes Angebot bereit gestellt wird. Wenn sich kein veganes Alternativangebot einrichten lässt, muss zumindest ein vegetarisches Alternativangebot angeboten werden.

Die Planungsautonomie der Basisgruppen wird nicht von den oben genannten Punkten eingeschränkt. Die Basisgruppen verfügen über ihre Basisgruppengelder in freier Endscheidung.“

 11. In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Eigenbeleg“ durch die Worte „eidesstattliche Versicherung“ ersetzt.

 12. Die Schlussformel wird ersetzt durch: 30 Beschlossen durch die XXXI.
 Landesvollversammlung am 10. April 2022; geändert durch Beschluss der XXXIII. Landesvollversammlung am 2.4.2023